Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen ab dem 28. Juni 2025, Verbraucher über die Barrierefreiheit ihrer digitalen Dienstleistungen zu informieren.

Das Barrierefreiheits-
stärkungsgesetz (BFSG)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen ab dem 28. Juni 2025, Verbraucher über die Barrierefreiheit ihrer digitalen Dienstleistungen zu informieren.

Diese Erklärung muss öffentlich und barrierefrei zugänglich gemacht werden.

 

  1. Wer ist betroffen?

Die Pflicht zur Bereitstellung einer Barrierefreiheitserklärung betrifft Unternehmen, die Dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BFSG gegenüber Verbrauchern anbieten. Dazu zählen insbesondere:

  • Bank- und Finanzdienstleistungen
  • Telekommunikationsdienste
  • Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr
  • Onlinehandel (z.B. Webshops, E-Commerce-Plattformen)

Nicht umfasst sind:

  • Reine B2B-Dienste
  • Unternehmenswebsites ohne Verbraucherdienstleistung
  • Kleinstunternehmen i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Anhang der Empfehlung 2003/361/EG (weniger als 10 Mitarbeitende, < 2 Mio. € Jahresumsatz)

Beispiel: Eine Website, die nur der Unternehmensdarstellung dient, ist nicht erfasst. Ein Onlineshop, der Verbrauchern Waren anbietet, hingegen schon – es sei denn, er wird von einem Kleinstunternehmen betrieben.

 

  1. Inhalte der Erklärung (§14 BFSG i.V.m. Anlage 3 BFSG)

Die Erklärung muss folgende Informationen enthalten:

  • Beschreibung der Dienstleistung: Kurze, barrierefreie Darstellung des Angebots.
  • Erläuterungen zur Nutzung: Angaben zur Durchführung und Zugänglichkeit der Dienstleistung.
  • Erfüllungsgrad: Darstellung, inwiefern die Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden und wo ggf. Einschränkungen bestehen.
  • Zuständige Marktüberwachungsbehörde: Angabe der Behörde zur Überprüfung der Einhaltung.

Zusätzlich ist eine Beschreibung der jeweils geltenden Barrierefreiheitsanforderungen selbst erforderlich.

Hinweis: Der Begriff „Barrierefreiheitserklärung“ stammt ursprünglich aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) für öffentliche Stellen. Zwar wird dieser Begriff im BFSG nicht explizit verwendet, jedoch entspricht die BFSG-Erklärung inhaltlich weitgehend der Struktur der behördlichen Erklärung.

 

  1. Form und Veröffentlichung

Die Erklärung muss:

  • öffentlich zugänglich und barrierefrei sein,
  • in AGB oder auf andere klar erkennbare Weise veröffentlicht werden (z. B. über Menü oder Footer-Link auf der Website),
  • dauerhaft abrufbar und aktuell gehalten werden.

Barrierefreiheit der Erklärung selbst bedeutet u. a.:

  • Screenreader-Kompatibilität
  • klare, einfache Sprache
  • ausreichender Farbkontrast und leserliche Schrift

 

  1. Abgrenzung zur Erklärung nach dem BGG

Kriterium BFSG BGG/BITV 2.0

Adressatenkreis Private Dienstleister Öffentliche Stellen

Geltungsbereich Dienstleistung Jeder Web- und App-Auftritt

Inhaltlicher Fokus Zugang zur Dienstleistung Zugänglichkeit der Website/App

Für privatwirtschaftliche Akteure gilt ausschließlich das BFSG. Behörden unterliegen dem BGG.

 

  1. Umsetzung und Sanktionen

Betroffene Unternehmen müssen bis spätestens 28. Juni 2025 eine vollständige Erklärung erstellen und bereitstellen. Bei Verstößen drohen:

  • behördliche Maßnahmen
  • Bußgelder bis 100.000 €
  • Abmahnungen durch Mitbewerber bei wettbewerbsrechtlicher Relevanz (§ 3a UWG i.V.m. Marktverhaltensregelungen)

 

Fazit

Unternehmen im Bereich E-Commerce und Verbraucherdienstleistungen müssen die neuen Informationspflichten des BFSG rechtzeitig umsetzen. Die Barrierefreiheitserklärung ist nicht nur gesetzlich verpflichtend, sondern ein wesentlicher Bestandteil eines inklusiven und rechtssicheren Angebots.

Haben Sie Fragen zur Umsetzung? Alchimedus Legal unterstützt Sie gern.

Alchimedus Legal – ein Beitrag von Rechtsanwalt Sascha Kugler, Berlin

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