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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen ab dem 28. Juni 2025, Verbraucher über die Barrierefreiheit ihrer digitalen Dienstleistungen zu informieren.
A.B.A. Betriebsberatung GmbH
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen ab dem 28. Juni 2025, Verbraucher über die Barrierefreiheit ihrer digitalen Dienstleistungen zu informieren.
Diese Erklärung muss öffentlich und barrierefrei zugänglich gemacht werden.
Wer ist betroffen?
Die Pflicht zur Bereitstellung einer Barrierefreiheitserklärung betrifft Unternehmen, die Dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BFSG gegenüber Verbrauchern anbieten. Dazu zählen insbesondere:
Nicht umfasst sind:
Beispiel: Eine Website, die nur der Unternehmensdarstellung dient, ist nicht erfasst. Ein Onlineshop, der Verbrauchern Waren anbietet, hingegen schon – es sei denn, er wird von einem Kleinstunternehmen betrieben.
Die Erklärung muss folgende Informationen enthalten:
Zusätzlich ist eine Beschreibung der jeweils geltenden Barrierefreiheitsanforderungen selbst erforderlich.
Hinweis: Der Begriff „Barrierefreiheitserklärung“ stammt ursprünglich aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) für öffentliche Stellen. Zwar wird dieser Begriff im BFSG nicht explizit verwendet, jedoch entspricht die BFSG-Erklärung inhaltlich weitgehend der Struktur der behördlichen Erklärung.
Die Erklärung muss:
Barrierefreiheit der Erklärung selbst bedeutet u. a.:
Kriterium BFSG BGG/BITV 2.0
Adressatenkreis Private Dienstleister Öffentliche Stellen
Geltungsbereich Dienstleistung Jeder Web- und App-Auftritt
Inhaltlicher Fokus Zugang zur Dienstleistung Zugänglichkeit der Website/App
Für privatwirtschaftliche Akteure gilt ausschließlich das BFSG. Behörden unterliegen dem BGG.
Betroffene Unternehmen müssen bis spätestens 28. Juni 2025 eine vollständige Erklärung erstellen und bereitstellen. Bei Verstößen drohen:
Fazit
Unternehmen im Bereich E-Commerce und Verbraucherdienstleistungen müssen die neuen Informationspflichten des BFSG rechtzeitig umsetzen. Die Barrierefreiheitserklärung ist nicht nur gesetzlich verpflichtend, sondern ein wesentlicher Bestandteil eines inklusiven und rechtssicheren Angebots.
Haben Sie Fragen zur Umsetzung? Alchimedus Legal unterstützt Sie gern.
Alchimedus Legal – ein Beitrag von Rechtsanwalt Sascha Kugler, Berlin
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